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Geschäftsordnung, verabschiedet in Ausführung des Artikels 259bis-6, § 3 des Gerichtsgesetzbuches, und gebilligt in der Generalversammlung vom 4. Oktober 2000

Präambel:

Diese in Ausführung des Artikels 259bis-6, §3 des Gerichtsgesetzbuches verabschiedete Geschäftsordnung betriff die Modalitäten der Arbeitsweise des Hohen Justizrats, insofern diese nicht durch Gesetz festgelegt wurden.
Um der Öffentlichkeit eine klare und objektive Information über seine Tätigkeit zu vermitteln, hält der Hohe Justizrat auf Anfrage für jeden eine Dokumentation bereit, in der seine Kompetenzen und seine Arbeitsweise dargelegt werden. .

Abschnitt I : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Der Präsident des Hohen Justizrats, nachstehend der Rat genannt, vertritt den Rat protokollarisch. Bei Abwesenheit kann er diese Aufgabe einem anderen Mitglied des Präsidiums oder des Rates übertragen.

Art. 2. Die Organe des Rates sind im Sinne dieser Geschäftsordnung folgende: das Präsidium, die Generalversammlung, die Kollegien, die Ernennungs- und Bestimmungskommissionen, die gemeinsam tagenden Ernennungs- und Bestimmungskommissionen, die Unterkommissionen der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen, die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen und die gemeinsam tagenden Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen.

Art. 3. Die Tätigkeiten des Rates finden grundsätzlich an dessen Sitz statt. Die Tätigkeiten können ausnahmsweise außerhalb des Sitzes des Rates stattfinden, wenn das entsprechende Organ dies beschließt.

Art. 4. Der Präsident gewährleistet die reibungslose Arbeitsweise des Organs, dem er vorsteht. Außer in den im Gesetz vom 22. Dezember 1998 ( B.S. vom 2. Februar 1999), nachstehend das Gesetz genannt, vorgesehenen Fällen, wird die Präsidentschaft bei Abwesenheit des Präsidenten von einem speziell zu diesem Zweck vom Präsidium bezeichneten Mitglied des Präsidiums ausgeübt.

Art. 5. Der Präsident beruft das betroffene Organ ein, wobei der Ort, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des geschätzten Endes der Versammlungen angegeben werden. Er eröffnet und schließt die Sitzungen. Er leitet die Debatten. Beantragen Mitglieder gemäß den Artikeln 13, 21, 26, 28 und 29 dieser Geschäftsordnung die Einberufung, tritt das betroffene Organ innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung zusammen, es sei denn, die Antragsteller erklärten sich damit einverstanden, dass die Sitzung zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.

Art. 6. Der Präsident legt die Tagesordnung der Sitzung fest. Falls ein Mitglied wünscht, dass ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird, beantragt es dies beim Präsidenten. Der Präsident setzt den Punkt auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung. Im Falle äußerster Dringlichkeit können neue Punkte in Abweichung von der Regel auf der Tagesordnung hinzugefügt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

Art. 7. Die Einberufungsschreiben werden allen Mitgliedern mindestens acht Arbeitstage vor dem Sitzungsdatum zugeschickt.
Im Falle äußerster Dringlichkeit - wobei der Präsident darüber befindet - werden die Einberufungsschreiben mindestens zwei Arbeitstage vor dem Sitzungsdatum zugeschickt.
Sie enthalten die Angaben zum Ort, das Datum und die Uhrzeit, die Tagesordnung und eine Abschrift der zu prüfenden Unterlagen.
Im Falle einer Dringlichkeitssitzung kann ein Abänderungs- oder Verbesserungsvorschlag zu einem Text am Tag der Sitzung hinterlegt werden. In den anderen Fällen muss ein Abänderungs- oder Verbesserungsvorschlag zu einem Text dem Präsidenten spätestens drei Kalendertage vor dem Sitzungsdatum übermittelt werden.

Art. 8. Kann ein Mitglied einer Sitzung nicht beiwohnen, setzt es den Präsidenten umgehend davon in Kenntnis. In diesem Fall kann es ihm seine Anmerkungen mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Sitzungsdatum schriftlich zukommen lassen. Der Präsident teilt den anderen Mitgliedern die erhaltenen Anmerkungen zu Beginn der Sitzung mit.

Art. 9. Dem Präsidenten steht bei jeder Sitzung ein Mitglied des Verwaltungspersonals bei, das das Amt des Sekretärs ausübt.
Der Sekretär erstellt das Protokoll der Sitzung, ohne dabei den Namen der Beteiligten anzugeben, es sei denn, diese beantragen dies ausdrücklich. Der Sekretär unterzeichnet dieses Protokoll mit dem Präsidenten. Die Aufbewahrung der Unterlagen obliegt dem Präsidium.

Art. 10. Die Protokolle werden nach ihrer Unterzeichnung zwecks Billigung anlässlich der darauffolgenden Sitzung an die Mitglieder versandt.

Art. 11. Jeder Versand kann auf dem normalen Postwege, per elektronischer Post oder Fax erfolgen.


Abschnitt II. Das Präsidium

Art. 12. Das Verfahren zur Bildung des Präsidiums, zur Festlegung der Kommissionen, in denen die Mitglieder des Präsidiums den Vorsitz führen und zur Festlegung der Reihenfolge der Ausübung der Präsidentschaft des Rates ist Gegenstand einer besonderen, in der Anlage beigefügten Regelung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

Art. 13. Das Präsidium tritt auf Antrag des Präsidenten des Rates und sooft zusammen, wie seine Aufgaben dies erfordern. Er tritt mindestens einmal alle zwei Wochen oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen.

Art. 14. Je nach Erfordernis zieht das Präsidium Mitglieder des Rates hinzu.

Art. 15. Das Präsidium koordiniert die Tätigkeiten des Rates, achtet auf die Ausführung der innerhalb seiner Organe getroffenen Entscheidungen und ist mit der täglichen Verwaltung betraut.

Art. 16. Das Präsidium legt anhand der mit Hilfe einer Arbeitsgruppe, nachstehend Verwaltungszelle genannt, vorbereiteten Akten die Modalitäten der Anstellung und der Auswahl des Verwaltungspersonals fest. Er unterbreitet seine Vorschläge der Generalversammlung.

Art. 17. Das Präsidium ist mit der Aufteilung der Aufgaben unter dem Verwaltungspersonal und der Koordinierung seiner Arbeiten beauftragt.

Art. 18. Das Präsidium bereitet mit Hilfe der Verwaltungszelle den Haushalt vor. Er unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge zur Verwendung dieses Haushalts im Hinblick auf eine reibungslose Arbeitsweise des Rates.

Die Ausgabenverpflichtungen und Zahlungsanweisungen innerhalb der dem Rat zugestandenen Dotation werden vom Präsidenten des Rates unterzeichnet.

Ist der Präsident des Rates verhindert, können die Ausgabenverpflichtungen und Zahlungsanweisungen gültig von einem Mitglied des Präsidiums unterzeichnet werden.

Übersteigt die Ausgabenverpflichtung oder die Zahlungsanweisung den Betrag oder den Gegenwert von 50.000 BEF (1.239,47 EUR), muss das Dokument auch von einem anderen Mitglied des Präsidiums unterzeichnet werden.

Art. 19. Das Präsidium ist damit beauftragt, sowohl die interne als auch die externe Kommunikation des Rates nach Kräften zu fördern.

Grundsätzlich und ohne Beeinträchtigung des Rechtes auf individuelle Meinungsäußerung aller Mitglieder des Rates im Rahmen des Artikels 34 dieser Geschäftsordnung erfolgen Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die sich auf einen Standpunkt oder eine Entscheidung des Rates beziehen, in erster Linie durch das Präsidium.

Das Präsidium übermittelt den Mitgliedern des Rates regelmäßig den Terminkalender seiner Tätigkeiten; die Mitglieder können außerdem am Sitz des Rates alle Unterlagen einsehen oder, vorbehaltlich der durch jede Kommission festgelegten Bestimmungen, Abschriften anfertigen.

Abschnitt III. Die Generalversammlung

Art. 20. Jede Zuständigkeit, die gesetzlich nicht ausdrücklich einem Organ des Rates übertragen wurde, gehört in den Aufgabenbereich der Generalversammlung.

Art. 21. Die Generalversammlung tritt sooft zusammen, wie ihre Aufgaben es erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Generalversammlung tritt grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen. Der Präsident des Rates beruft die Generalversammlung im Falle äußerster Dringlichkeit ein, wenn er dies für angemessen hält, oder aber wenn ein Kollegium, eine Kommission, eine Arbeitsgruppe dies beantragen. Sie tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens elf Mitgliedern zusammen.

Art. 22. Je nach Erfordernis richtet die Generalversammlung in ihrer Mitte Arbeitsgruppen ein, deren Aufgaben sie festlegt. Die Generalversammlung legt den Umfang der Mandate fest, die sie einem/einer ihrer Organe oder Arbeitsgruppen überträgt.

Jedes Jahr setzt sie in ihrer Mitte eine Gruppe für Deontologie ein, die sich paritätisch aus zwei französischsprachigen und zwei niederländischsprachigen Mitgliedern zusammensetzt, wobei jeweils ein Mitglied pro Sprachgruppe der Richter- und Staatsanwaltschaft angehört, das andere jedoch nicht.

Art. 23. Die Generalversammlung billigt die Gutachten, Vorschläge, Berichte, Richtlinien, Programme und anderen Handlungen der Kollegien und Kommissionen, auf die in den Artikel 259bis-9, §1 und 2, 259bis-10, §3, 259bis-12, §1er, 259bis-14, §3,259bis-15, §7 und 259bis-16, §4 des Gerichtsgesetzbuches Bezug genommen wird, sowie die Gutachten, Vorschläge und Berichte der Arbeitsgruppen.

Auf jedem von der Generalversammlung gebilligten Dokument wird unter der Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs diese Billigung vermerkt und das Datum dieser Entscheidung angebracht. Gegebenenfalls leitet der Präsident es im Namen des Rates an die betroffenen Behörden weiter. Wird ein Abänderungs- oder Verbesserungsvorschlag zu einem Text abgelehnt, wird diese Entscheidung dem Text des abgelehnten Vorschlags beigefügt. Diese Unterlagen werden im Rat aufbewahrt, wo sie von den Mitgliedern eingesehen werden können.

Art. 24. Die Generalversammlung stimmt über den Haushalt ab, den das Präsidium vorbereitet hat, und nimmt nach Vorlage des Berichts von zwei Rechnungsprüfern, die sie alljährlich bestimmt, den Rechnungsabschluss vor.

Art. 25. Die Generalversammlung legt die Kriterien zur Gewährung von Anwesenheitsgeldern und Entschädigungen der Mitglieder des Rates entsprechend den verschiedenen Tätigkeiten des Rates fest.

Abschnitt IV. Die Kollegien

Art. 26. Jedes Kollegium ist damit beauftragt, die Mitglieder des Rates entsprechend ihrer Sprachzugehörigkeit zu versammeln und auf begründeten Antrag des Präsidiums, der Generalversammlung oder einer Kommission Gutachten abzugeben. Es tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens sechs seiner Mitglieder zusammen.

Jedes Kollegium tritt auf Einberufung durch den Präsidenten des betroffenen Kollegiums unter Ausschluss der Öffentlichkeit sooft zusammen, wie seine Aufgaben dies erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.

Art. 27. Je nach Erfordernis setzt jedes Kollegium in seiner Mitte Arbeitsgruppen ein, deren Aufgaben es festlegt.

Abschnitt V. Die Ernennungs- und Bestimmungskommissionen

Art. 28. Jede Ernennungs- und Bestimmungskommission, nachstehend die Kommission genannt, tritt sooft zusammen, wie ihre Aufgaben diese erfordern, wobei jede einzelne Kommission mindestens sechsmal im Jahr zusammentritt und die gemeinsam tagenden Ernennungs- und Bestimmungskommissionen, nachstehend gemeinsam tagende Kommissionen genannt, mindestens zweimal im Jahr. Die Kommissionen treten grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern zusammen.

Die gemeinsam tagenden Kommissionen legt die Modalitäten der Beratungen und Abstimmungen fest.

Je nach Erfordernis setzt jede Kommission in ihrer Mitte Arbeitsgruppen ein, deren Aufgaben sie festlegt.

Abschnitt VI. Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen

Art. 29. Die gemeinsam tagenden Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen, nachstehend gemeinsam tagende Kommissionen genannt, treten sooft zusammen, wie ihre Aufgaben dies erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Der Präsident beruft die gemeinsam tagenden Kommissionen ein, wenn mindestens vier Mitglieder dies beantragen. Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen, nachstehend die Kommissionen genannt, tagen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Jede Kommission wird durch ihren Präsidenten einberufen, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder dies beantragen.

Die gemeinsam tagenden Kommissionen verabschieden die Ausführungsmodalitäten der Aufgaben sowie die spezifischen Verfahrensvorschriften.

Je nach Erfordernis setzt jede Kommission in ihrer Mitte Arbeitsgruppen ein, deren Aufgaben sie festlegt.

Art. 30. Die gemeinsam tagenden Kommissionen können die Veröffentlichung bestimmter Gutachten beschließen. Sie wenden sich zu diesem Zweck an die Generalversammlung.

Abschnitt VII. Unvereinbarkeiten und Deontologie

Art. 31. Die Mitglieder des Rates unterliegen den Vorschriften über Unvereinbarkeiten, auf die in Artikel 259bis-3, §2 Bezug genommen wird, und über Interessenkonflikte, auf die in Artikel 259bis-19, §1 des Gerichtsgesetzbuches Bezug genommen wird. Sowohl sie als auch die Sachverständigen und Mitglieder des Verwaltungspersonals sind für alle Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben gesammelt werden, an das Berufsgeheimnis entsprechend den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgesetzten Bedingungen gebunden.

Art. 32. Besteht für ein Mitglied ein Interessenkonflikt, verzichtet es darauf, in die betroffene Akte Einsicht zu nehmen oder an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen. Das Bestehen dieses Konflikts wird im Protokoll der Sitzung vermerkt.

Art. 33. Die Mitglieder des Rates unterrichten den Präsidenten der Kommission, der sie angehören, direkt über Indizien von Verbrechen oder Vergehen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangten. Dieser trifft die erforderlichen Maßnahmen, nachdem er gegebenenfalls seine Kommission einberufen hat.

Art. 34. Die Mitglieder des Rates nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr. Bei der Bearbeitung der von ihnen zu überprüfenden Akten wahren sie das Objektivitäts- und Gleichheitsprinzip. Sie haben das Recht, in ihrem eigenen Namen zu Themen, die vom Hohen Rat behandelt werden, öffentlich Stellung zu beziehen. Dieses Recht wird unter Beachtung des Berufsgeheimnisses bezüglich der internen Beratungen, der vertraulichen Unterlagen und Auskünfte und der Loyalität gegenüber dem Rat ausgeübt. Die Mitglieder des Rates beeinträchtigen nicht das Vertrauen, das Drittpersonen in die Unabhängigkeit und die reibungslose Funktionsweise des Hohen Rates setzen.

Art. 35. Die Mitglieder des Rats sind insbesondere verpflichtet, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben festgesetzten Fristen so gut wie möglich einzuhalten, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen und die Entscheidungen der Organe des Rates zu beachten.

Art. 36. Die Missachtung der deontologischen Vorschriften, die sich aus den vorangehenden Artikeln ergeben, kann einen schwerwiegenden Grund darstellen, auf den in Artikel 259bis-3, §4 des Gerichtsgesetzbuches Bezug genommen wird. Die vorgeworfene Verfehlung muss derart schwer sein, dass sie sofort und endgültig die Fortführung der Tätigkeiten innerhalb des Rates unmöglich macht ; sie muss unter Berücksichtigung insbesondere der innerhalb des Rates ausgeübten Tätigkeiten, des wiederholten Charakters der Verfehlung und des Interesses des Rates beurteilt werden.

Art. 37. Die Missachtungen der deontologischen Vorschriften werden der Gruppe für Deontologie je nach Fall vom Präsidium, einem Kollegium, einer Kommission oder einer Arbeitsgruppe angezeigt. Die Gruppe für Deontologie hört das Mitglied zu den angeführten Gründen an und legt diesbezüglich eine Akte mit folgendem Inhalt an: der Anzeige, dem Bericht der Anhörung und der etwaigen schriftlichen Anmerkungen des Mitglieds. Die Gruppe für Deontologie erstellt einen Bericht für die Generalversammlung. Nach Überprüfung des Berichts und Anhörung des Betroffenen kann die Generalversammlung eine der folgenden Entscheidungen treffen:
- entweder die Einstellung des Verfahrens,
- oder die Verabschiedung eines Antrags, wodurch sie feststellt, dass das Verhalten des Betroffenen mit den auf ihn anwendbaren deontologischen Regeln unvereinbar ist,
- oder aber die Einleitung des in den Artikeln 259bis -3, § 4, und 259bis -19, § 2bis, des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahrens.
Die Mitglieder der Gruppe für Deontologie nehmen weder an den Beratungen noch an der Abstimmung der Generalversammlung teil.


 
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